Talita möchte Jonathan besuchen.
Als Brasilianerin darf sie ohne Visum für 90 Tage in Deutschland bleiben. Danach muss sie das Land verlassen. Ein längerfristiger Aufenthalt muss vor der Einreise beantragt werden. Die Antragsbearbeitung dafür dauert allerdings drei Monate, mitunter auch länger.
Da Talita Jonathan gerne so bald wie möglich, aber auch so lange wie möglich besuchen will, muss sie sich entscheiden: Entweder gleich für drei Monate einreisen oder erst noch einige Monate auf die Antragsbewilligung für ein Visum warten und dafür dann länger nach Deutschland gehen.
→ ohne Visum nach Deutschland reisen→ auf Visumserteilung warten
Nach Deutschland reisen
Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes entscheiden dabei über die Art des zu beantragenden Visa. Genaue Informationen gibt das
Auswärtige Amt.
- Besuchsvisum:
Inhaber von Nationalpässen der Staaten, die zur Einreise nach Deutschland kein Visum benötigen (Angabe: "Nein"), dürfen sich ohne Visum grundsätzlich nicht länger als 90 Tage pro Halbjahr im Bundesgebiet aufhalten. Zudem dürfen sie während dieses Zeitraums keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Eine Staatenliste zur Visumpflicht finden Sie hier.
- Visum für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen:
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz. Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt:
- Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden.
- Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Ist im Visumverfahren die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, kann das Verfahren bis zu drei Monaten (gelegentlich auch länger) dauern, da neben der Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (wie die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt sind.
- Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt. Visa, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigen, bedürfen oftmals nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, was zu einer Beschleunigung des Visumverfahrens in diesen Fällen führt.
Beantragung
Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das auf der
Website des Auswärtigen Amtes abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! In jedem Fall sollte man sich zuvor bei der Auslandsvertretung erkundigen, bei der der Antrag gestellt werden soll!
Bereits in Deutschland?
Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder.
Aufgrund der VO 265/2010 ist es nun möglich, sich mit einem nationalen Visum ("D-Visum") und einem gültigen Reisedokument bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im Schengen-Raum frei zu bewegen.