Talita bucht das Servicepaket ihres Studierendenwerks und muss sich dadurch um viele Dinge nicht mehr kümmern.
Die Kosten für das Paket sind allerdings so hoch, dass sie viel arbeiten muss, um alles zu finanzieren. Dennoch schafft sie ihre Deutschprüfung am Ende des Jahres und kann danach ihren Master in Deutschland absolvieren. Nach ihrem Abschluss findet Talita jedoch nicht sofort einen Job in ihrem Fachgebiet. Dies ist wegen der sehr restriktiven Zulassungsbedingungen für Ausländer auf dem Arbeitsmarkt allerdings die Voraussetzung für ein Arbeitsvisum. Zudem müsste sie das Land erstmal verlassen, um das Visum überhaupt beantragen zu können, da dies nur aus dem Heimatland geht. Nachdem Talita sich jedoch sehr gut eingelebt hat, möchte sie Deutschland nur ungern verlassen. Um nicht arbeitslos zu werden, müsste sie dies aber tun.
Talita muss nun entscheiden, ob sie zunächst nach Brasilien zurückkehrt, wo sie sofort arbeiten und währenddessen eine Arbeit in Deutschland suchen könnte, oder ob sie in Deutschland bleibt.
→ in Deutschland bleiben→ nach Brasilien zurückfliegen
Arbeitsmarktzugang schwierig
Der Arbeitsmarktzugang von Ausländern wird durch die Beschäftigungsverordnung limitiert. Grundsätzlich ist der Zugang zum Arbeitsmarkt auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt und bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung der Arbeitsverwaltung. Allerdings bestehen zahlreiche Ausnahmen von dieser Grundsatzregelung. Auch wurde der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt in den letzten Jahren durch verschiedene gesetzliche Maßnahmen weiter liberalisiert.
Für gut qualifizierte Ausländer, z.B. akademische ausgebildete Fachkräfte, wurden die rechtlichen Hürden für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland weiter abgesenkt:
So besteht für Akademikerinnen und Akademiker mit einem anerkannten Hochschulabschluss seit dem 1. August 2012 ein erleichterter Arbeitsmarktzugang über die "Blaue Karte EU". Für diese ist neben dem Nachweis der Qualifikation lediglich ein Nachweis über ein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich, bei dem ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von mindestens 48.400 Euro (2015) gezahlt wird. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.
Für Fachkräfte aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik sowie Ärztinnen und Ärzte gelten die Bestimmungen bzgl. der "Blauen Karte EU" auch dann, wenn sie genauso viel verdienen wie vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mindestens jedoch 37.752 Euro (2015). In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung allerdings zustimmen.
Vereinfachte Regelungen beim Arbeitsmarktzugang gelten zum Beispiel auch für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Hochqualifizierte, Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten. Und auch für beruflich qualifizierte Ausländer, z.B. Pflegefachkräfte, wurden die Möglichkeiten zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen verbessert. Zudem ist auch hier der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt in Mangelberufen ohne vorherige Vorrangprüfung möglich, sofern die Qualifikation der Fachkräfte nach dem Anerkennungsgesetz mit einem deutschen Berufsabschluss gleichwertig ist.
Für Nicht- bzw. Geringqualifizierte bestehen jedoch auch weiterhin nur eingeschränkte Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs.
Mehr Informationen
- Weiterführende Informationen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie auf der Website www.anerkennung-in-deutschland.de.
-
Allgemeine Informationen zur Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums des Inneren sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
-
Weitere Hinweise zur Arbeitsaufnahme in Deutschland finden Sie auch auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de. Hier steht Ihnen auch ein Prüfprogramm zur Verfügung, mit dem eine Schnell-Prüfung zu den Möglichkeiten zur Arbeitsmarktzulassung durchgeführt werden kann ("Migration-Check").
Weitere Hinweise
Nach dem Ablauf von Übergangsfristen für das Inkrafttreten der vollen EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen Staatsangehörige der folgenden EU-Mitgliedstaaten seit dem 1. Mai 2011 die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn. Seit dem 1. Januar 2014 genießen auch die Staatsangehörigen Rumäniens und Bulgariens die volle Arbeitsnehmerfreizügigkeit. Damit unterliegen zurzeit nur kroatische Staatsangehörige der Arbeitsgenehmigungspflicht für EU-Bürger. Die erforderliche "Arbeitsgenehmigung-EU" ist direkt bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen.